Rente wegen Behinderung

Die Absicherung im Alter wird oftmals mit der privaten oder gesetzlichen Rente gleichgesetzt. Es gilt diesbezüglich jedoch etwas genauer hinzusehen, denn immerhin rente wegen behinderungkann die Rente als solches auch bei anderen Fällen durchaus eine hilfreiche Alternative darstellen. Tritt beispielsweise eine Behinderung auf bzw. ein, so ist ebenfalls von einer Rente zu sprechen, welche aufgrund dieses Zustands bzw. Umstands ausgezahlt wird. Hierbei gibt es unterschiedliche Arten der Rentenzahlung, welche im Folgenden erläutert und näher vorgestellt werden sollen.

Unterschiedliche Arten der Rente wegen Behinderung

Hinsichtlich einer Behinderung und einer anschließend folgenden Rentenzahlung gilt es die einzelnen Arten zu unterscheiden, welche in einem solchen Fall auftreten können. Entsteht beispielsweise durch eine Erkrankung oder ein Leiden eine Erwerbsminderung, so kann eine Rentenzahlung erfolgen, wenngleich beispielsweise auch das Thema Altersrente für schwerbehinderte Menschen wichtig ist. Im dritten Fall ist diesbezüglich auch der vorzeitige Ruhestand betroffen, welcher Eintritt, wenn eine Versetzung in den Ruhestand durch eine eingetretene bzw. vorhandene Schwerbehinderung vorliegt.

Rente wegen vorzeitigen Ruhestand

Eine Schwerbehinderung behindert die betroffene Person in ihren täglichen Abläufen und somit auch im geregelten Arbeitsleben. An dieser Stelle ist deshalb eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand möglich, wenn eine nachgewiesene Schwerbehinderung vorliegt, so dass eine Rentenzahlung sich anschließen kann. Wichtig zu wissen ist hierbei jedoch, dass diese Option aktuell den Beamten vorbehalten ist, welche jedoch Auflagen bzw. Voraussetzungen hierfür zu erfüllen haben. Einerseits muss das 62. Lebensjahr des Antragsstellers beendet sein, doch muss zudem auch eine Schwerbehinderung nach §2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. Liegt eine Dienstunfähigkeit vor, so kann jedoch bereits vor dem vollendeten 62. Lebensjahr hiervon Gebrauch gemacht werden.

Renten wegen Erwerbsminderung

Bei einer vorliegenden Schwerbehinderung gibt es eine weitere Option einen Rentenanspruch zu erhalten. Es wird hierbei von der Rente wegen Erwerbsminderung gesprochen. Diese kann beispielsweise notwendig werden, weil der Zugang zum Arbeitsmarkt mit der vorhandenen Schwerbehinderung verhindert oder stark eingeschränkt ist, so dass das Auskommen für das eigene Leben nicht mehr selbst bestritten werden kann. Hierbei kann beispielsweise eine Auszahlung erfolgen, wenn aufgrund der Schwerbehinderung nur ein 400 Euro ausgeübt werden kann, so dass an dieser Stelle die Rente wegen Erwerbsminderung bezahlt wird. Es gilt in diesem Fall jedoch zu beachten, dass allgemeine Wartezeiten von sechs Kalendermonaten abzuwarten sind, sofern keinen Eilantrag Zustimmung entgegengebracht wird.

Die Altersrente

Schwerbehinderte Menschen haben natürlich auch ein Anrecht auf eine Altersrente. Hierbei gilt es hervorzuheben, dass die gesetzliche Grenze des 65. und 67. Lebensjahres keineswegs erreicht werden muss, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Das gesetzliche Mindestalter für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist je nach Geburtsjahr zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr angesiedelt, wodurch eine Schwerbehinderung somit einen vorzeitigen Gang in die Rente ermöglicht. Betroffene Personen können jedoch bereits vor diesem Alter Rente beziehen, wenngleich hierbei Abschläge eingerechnet werden, welche sich wiederum an der bis dato erbrachten Einzahlung und Arbeitsleistung orientieren.

Eine Behinderung ist kein Grund keine Rente zu erhalten. Gerade für schwerbehinderte Personen sind unterschiedlichste Lösungen und Regelungen vorgesehen, welche bereits vor dem eigentlichen Rentenalter einen solchen Bezug möglich werden lassen. Im Einzelfall gilt es natürlich einmal nachzurechnen.