Alles wissenswerte zur Mütterrente

Um Anspruch auf die sogenannte Mütterrente zu haben, müssen die jeweiligen betroffenen Menschen keinen Antrag stellen.
Denn die Bewertung der Erziehung der Kinder, welche vor dem Jahr 1992 geboren sind, erfolgt automatisch von Amts wegen.

Wer hat Anspruch auf Mütterrente?

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Die Mütterrente gibt es seit 2014 in Deutschland

Auf Mütterrente haben nicht nur Mütter Anspruch, sondern jeder ist berechtigt von dieser zusätzlichen Rente zu profitieren, wer ein Kind erzogen hat und die Voraussetzungen erfüllt.
Eine der Voraussetzungen die sogenannte Mütterrente zu erhalten ist, dass man gesetzlich rentenversichert ist. Denn die Mütterrente ist keine Rente für sich, sondern eine Steigerung der Leistung der bereits bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Erziehungszeiten von Kinder, welche vor dem Jahr 1992 geboren sind, müssen von der deutschen Rentenversicherung für geltend erklärt werden.
Wurde z.B. die Erziehung des Kindes im Ausland vorgenommen, besteht kein Anspruch auf Mütterrente.

Wer berechtigt ist Mütterrente zu erhalten

Gemäß § 56 SGB VI wird die Zeit der Kindeserziehung jedem Elternteil zugesprochen, welches das betreffende Kind erzogen hat. Demnach unabhängig, ob es sich um den Vater oder die Mutter handelt. Die Kindererziehungszeit wird automatisch der Mutter zugeordnet, wenn der deutschen Rentenversicherung keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Demnach haben vorallem Mütter einen Vorteil von der Mütterrente.
Natürlich können auch Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern die Zeit der Kindeserziehung angerechnet werden.

Wer ist grundsätzlich nicht berechtigt Mütterrente zu erhalten?

Grundsätzlich nicht berechtigt sind Erzieher oder Tagesmütter.

So stark stiegen die durchschnittlichen Monatsrenten durch die Mütterrente (Quelle: Bild.de):

► Bei 1 Kind: Von 612 auf 652 € (+ 40 Euro).

► Bei 2 Kindern: Von 545 auf 604 € (+ 59 Euro).

► Bei 3 Kindern: Von 489 auf 570 € (+ 81 Euro).

► Bei 4 Kindern: Von 462 auf 570 € (+ 108 Euro).

► Bei 5+ Kindern: Von 468 auf 620 € (+ 152 Euro).

Auszug aus § 56 SGB VI ( Kindererziehungszeiten):
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

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