Das Beamtendeutsch ist für viele schwer verständlich und zudem gibt es noch eine ganze Reihe von Sonderbestimmungen, von denen man als Normalsterblicher oft auch nur die Hälfte versteht und auch nach mehrmaligen Durchlesen immer noch nicht weiß, ob das nun für einen zutrifft oder nicht oder nur zur Hälfte. Kompliziert wird es zum Beispiel, wenn es um Pflegegeld im Kontext zur Erwerbsunfähigkeitsrente geht. Wer eins von beiden schon mal beantragt und durchbekommen´hat, kann erahnen, dass eine Kombination aus beiden eine Menge Fragen aufwirft. Deshalb soll das im Folgenden einmal verständlich aufgeschlüsselt werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. entweder man selbst ist bereits erwerbsunfähig und bezieht eine dementsprechend deklarierte Rente. Wenn man dann auch noch zum Pflegefall wird, ist die Frage, ob dieses Pflegegeld von der Erwerbsunfähigkeit abgezogen wird, wenn auch nur prozentual?
– Das ist nicht der Fall, denn die Pflegebedürftigkeit bedeutet schließlich auch, dass man jemanden dafür bezahlen muss, damit er einen pflegt. Mit anderen Worten: man braucht mehr Geld als vorher, um menschenwürdig leben zu können. Die Erwerbsunfähigkeitsrente soll ja die laufenden Kosten wie Miete, Nahrung und so weiter decken, das Pflegegeld ist dagegen ausschließlich der tatsächlichen Pflege und deren Mehraufwand vorbehalten. Außerdem wird das Pflegegeld meistens dem ausgezahlt, der die Pflege übernimmt.
2. Die zweite Möglichkeit ist die, dass man selbst schon eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und nun der Fall auftritt, dass man jemanden pflegen muss. Zum Beispiel könnte dies der Fall sein, wenn beide Partner bereits erwerbsunfähig sind und einer davon auch noch zum Pflegefall wird. Was passiert dann?
– Auch in diesem Fall hat das neu hinzukommende Pflegegeld keine Auswirkungen auf die Erwerbsunfähigkeitsrente dessen, der nun die Pflege übernimmt. Schließlich ist auch in diesem Fall das Pflegegeld ausschließlich für den Pflegeaufwand vorgesehen. Da dabei auch der Arbeitsaufwand berücksichtig wird, muss man allerdings als Erwerbsunfähiger, der eine entsprechende Rente kassiert, darlegen können, dass die Pflege nicht mehr als 3 Stunden täglich in Anspruch nimmt. Übersteigt sie das – zumindest bereits in der Theorie – ist man laut Gesetzgeber ja schon wieder erwerbsfähig. Außerdem muss man sich vielleicht vor der Bewilligung des Pflegegeldes eventuell Zweifel seitens des Amtes aus dem Weg räumen, warum ein zu 100% Erwerbsunfähiger überhaupt in der Lage ist, professionelle Pflege für einen Pflegebedürftigen zu bieten.