Selbständigkeit

Wer Erwerbsminderungsrente bezieht und sich durch eine selbstständige Tätigkeit einen Zuverdienst schaffen möchte, muss die rechtlichen Grundlagen kennen. Hierfür klären Sie ab, ob Sie tatsächlich die Erwerbsminderungsrente (EMI) oder die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU) beziehen. Bei einer Erwerbsunfähigkeit ist eine Selbstständigkeit, auch in Teilzeit, generell ausgeschlossen. Gründet ein Bezieher der EU Rente trotzdem eine Existenz, verliert er den Anspruch auf den Rentenbezug. Die Gesetzgebung ist unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und somit vom Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.

Erwerbsminderungsrente und selbstständige ArbeitSelbständigkeit erwerbsunfähigkeitsrente, eu rente

Beim EMI Rentenbezug kann eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen werden, ist aber in ihrem erlaubten Zuverdienst des Einkommens begrenzt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird der Rentenbezug um das Mehreinkommen gekürzt. Für die Hinzuverdienstgrenze gibt es keine Pauschale, sondern eine individuelle Richtlinie für den einzelnen EMI Rentenbezieher. Diese richtet sich nach dem Verdienst der vergangenen drei Jahre und sind in der Regel auf dem Rentenbescheid vermerkt. Sollte keine Angabe zum möglichen Zuverdienst verzeichnet sein, geben die Sachbearbeiter der Rentenstelle Auskunft und reichen den Bescheid nach Aufforderung nach. Weiter nehmen die Bundesländer Einfluss auf den Zuverdienst, der über der Mindestgrenze von 400 Euro liegt. Bis zu dieser Summe können Rentenbezieher in Ost und West abzugsfrei zuverdienen und müssen die Verdienstsumme bei der Rentenversicherung nachweisen.

Wie wird der reale Hinzuverdienst berechnet?

Ausschlaggebend ist nicht der Umsatz, sondern der steuerrechtlich ermittelte Gewinn. Wer in Westdeutschland 1.102,50 Euro und in Ostdeutschland 978,08 Euro zuverdient, muss mit einer Rentenkürzung von 75 Prozent rechnen. Diese Summe gilt bei vollständiger Erwerbsminderungsrente und betrifft nicht den Rentenbezieher, der eine teilweise EMI Rente erhält. Bis zu zweimal im Jahr darf die Grenze beim Zuverdienst überschritten werden, ohne dass von Seiten der Rentenstelle Repressalien in Form einer Rentenkürzung erfolgen. Die Erwerbsminderungsrente, wie auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit unterliegen der Steuerpflicht. Wird die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, ist der Rentenbezieher nicht über die Rentenversicherung krankenversichert, sondern muss den Krankenschutz aus seinem Einkommen finanzieren und wird in diesem Bereich wie ein Selbstständiger ohne Erwerbsminderungsrente behandelt.

Generell ist eine Selbstständigkeit beim Bezug von EMI möglich. Da die Verdienstmöglichkeiten ohne Abzug begrenzt sind, sollte im Vorfeld eine genau kalkulierte Berechnung erfolgen.