Verlängerung EU-Rente

EU-Rente ist die Abkürzung für die früher als Erwerbsunfähigkeitsrente bezeichnete heutige Erwerbsminderungsrente. In den ersten Jahres der Erwerbsunfähigkeit muss der Rentner regelmäßig die Verlängerung des Rentenbezuges beantragen.

Warum muss die EU-Rente verlängert werden?

Die gesetzliche Rentenversicherung bewilligt die EU-Rente üblicherweise in den ersten neun Rentenbezugsjahren jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren. Rechtzeitig vor dem Ablauf dieser Frist muss der EU-Rentner die Verlängerung der Rentenzahlung beantragen, wenn sich sein Gesundheitszustand nicht nennenswert verändert hat. Mit der Befristung der EU-Rente stellt die gesetzliche Rentenversicherung sicher, dass Versicherte nicht weiterhin eine Erwerbsminderungsrente beziehen, obgleich dank einer Verbesserung der gesundheitlichen Lage keine Erwerbsminderung mehr vorliegt. Je nach Prognose des bei der erstmaligen Beantragung der EU-Rente herangezogenen Gutachters kann die gesetzliche Rentenversicherung eine kürzere Auszahlungsdauer als drei Jahre festlegen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sie von einer raschen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ausgeht.

Wie geht die Verlängerung der EU-Rente vor sich?

Die Rentenversicherungsanstalt schreibt den EU-Rentner von sich aus rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes an. Diesem Schreiben liegt ein vom Hausarzt auszufüllendes Formular bei. Des Weiteren darf der Rentner weitere Ärzte angeben, die ihn behandelt haben und Auskünfte über seinen aktuellen Gesundheitszustand geben können, und selbst eine Stellungnahme zum Gesundheitsempfinden aus seiner Sicht einreichen. Der Gutachter des Rentenversicherungsträgers trifft seine Entscheidung in der Regel anhand der ihm zugehenden Unterlagen. Er kann die zusätzliche Untersuchung des Antragstellers durch einen von der Rentenversicherung benannten Amtsarzt anordnen, üblicherweise trifft er seine Entscheidung jedoch ausschließlich aufgrund der ihm vorliegenden Arztberichte unter Berücksichtigung der Selbsteinschätzung des EU-Rentenbeziehers. Wenn der Antragsteller mit der Entscheidung des Gutachters nicht einverstanden ist und Widerspruch einlegt, ist die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung üblich. Alle mit der Verlängerung der EU-Rente in Zusammenhang stehenden Kosten übernimmt die Rentenversicherung. Sie vergütet den Hausarzt und die gegebenenfalls angefragten Fachärzte. Im Falle einer zusätzlichen Untersuchung durch einen von ihr benannten Amtsarzt ersetzt sie dem Antragsteller die Fahrkosten.