Die Beantragung einer EU-Rente ist sicherlich keine einfache Aufgabe. Das ist zudem das Zeichen, daß keine einfache Zeit bevorsteht. Beantragt werden kann die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente, die auch als EU-Rente bekannt. Da Menschen nicht mehr ihrer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist es von Bedeutung, den richtigen Anspruch zu kennen. Es gibt allerdings einiges, was besonders zu beachten ist. Dabei geht es darum, das bestimmte Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden müssen. Dabei handelte es sich beispielsweise um mindestens fünf versicherungspflichtige Jahre. Ferner muss die Erwerbsfähigkeit so stark eingeschränkt sein, dass nicht einmal mehr 3 Stunden Arbeit täglich möglich sind. Eine ganz wesentliche Rolle spielt das Bruttoeinkommen in Verbindung mit der Anzahl der versicherungspflichtigen Jahre. Zu einem geringen Faktor spielt das Leben in den so genannten neuen Bundesländern eine Rolle.
Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente
Erforderlich sind genauer gesagt die Entgeltpunkte, die bisher in der Rentenversicherung erzielt worden sind. Die Errechnung erfolgt bei einer Teilung des Durchschnitts vom Bruttojahreseinkommen durch das durchschnittliche Einkommen von allen Versicherungsnehmern. Dies kann bei einem durchschnittlichem Jahreseinkommen von 40.000 Euro und einem durchschnittlichen Versicherteneinkommen von 30.300 Euro Entgeltpunkte in Höhe von 1,32 bedeuten. Nach einer Multiplikation mit der Gesamtzahl der eingezahlten Jahre und den Zurechnungsjahren erfolgt die Addition der Zurechnungszeit mit der Beitragszeit. Ferner werden die Multiplikation mit dem Rentenfaktor sowie der Abzug des Abschlages. Nach Abzug der Sozialausgaben steht das ungefähre Ergebnis der zu erwartenden Eu-Rente fest. Genauer gesagt handelt es sich um den Beitrag, der monatlich ausgezahlt wird.
Fazit
Es handelt sich um ein Beispiel für die Berechnung der EU-Rente. Damit wird deutlich, was künftige Rentner im Hinblick auf die Sicherung des Lebens des Lebensstandards zu erwarten haben. Gezahlt wird diese Rente zunächst einmal als Rente auf Zeit für einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Gegebenenfalls muss eine erneute Beantragung erfolgen.