Rentenhöhe

Bei der Rentenhöhe der EU-Rente bzw. Erwerbsminderungsrente wird ein Rentenartfaktor sowie das letze Bruttoeinkommen des Rentenantragstellers für Rentenerhöhung, eu-rente, eu rentedie Berechnung zugrunde gelegt. Die Höhe der Rentenzahlung ist also zunächst individuell abhängig vom letzten erzielten Verdienst ud dem für jede der verschiedenen Renten unterschiedlich festgesetzten Rentenartfaktor, der sich gemäß SGB VI § 67 nach dem Ziel der Rente richtet. Dabei wird zwischen Erwerbsminderungs-, Alters- und Hinterbliebenen- bzw. Witwen- und Waisenrente unterschieden. Am höchsten fallen grundsätzlich die Rentenzahlungen im Rahmen der Altersrenten aus.

Berechnung der Erwerbsminderungsrente

Bei der Erwerbsminderungsrente werden der Rentenartfaktor 1,0 für eine volle Erwerbsminderungsrente oder 0,5 für eine teilweise Erwerbsminderung zugrunde gelegt. Nun wird wie bei allen Rentenarten der erreichte Entgeltpunkt berücksichtigt, der sich bei einem Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr als Grundlage ergibt. Alle vorherigen Zeiten stellen die Zurechnungszeit dar. Für alle Arbeitsjahre bis zum tatsächlichen Renteneintritt wird dem Beitragszahler jeweils ein Entgeltpunkt zugeordnet, wobei für die Jahre bis zum 60. Lebensjahr lediglich reduzierte Entgeltpunkte von maximal 0,108 Punktanteilen pro Monat bis zum Beginn der Altersrente angerechnet werden.

Keine Pauschalierung möglich

Aufgrund dieser Berechnungsart kann die Höhe der Erwerbsminderungsrente nicht pauschaliert werden. Drei Faktoren müssen bei der Berechnung einbezogen werden:

  • das aktuelle Lebensalter beim Renteneintritt
  • die erworbenen Entgeltpunkte aus allen beruflichen Aktivitäten bis zum Renteneintritt
  • das letzte Bruttoeinkommen des Beitragszahlers

Zudem müssen Sonderfälle wie bei Selbstständigen, die in früheren Jahren noch in Arbeitsverhältnissen gesetzlich rentenversichert waren und nun schön länger privat versichert sind, berücksichtigt werden. Zwar haben diese Personen nur einen Anspruch bis zum Ende der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, dennoch müssen die Zeiten zwischen dem gesetzlichen Rentenalter und dem Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt werden. Eine einheitliche Aussage über die zu erwartende Rentenhöhe kann bei der Erwerbsminderungsrente bzw. EU-Rente daher nicht getroffen werden. Die Beitragszahler müssen in jedem Einzelfall eine Berechnung durchführen, um Klarheit über die tatsächliche Rentenhöhe zu erhalten.