Eu Rente

Personen die gesetzlich rentenversichert sind, haben Anspruch auf die EU Rente.
Diese EU Rente wird per Antrag gestellt und nur dann genehmigt, wenn die Voraussetzungen für eine EU Rente gegeben sind. Eine der Voraussetzung ist, daß die Leistungsfähigkeit für eine normale Erwerbstätigkeit nicht mehr vorliegt, bzw. nicht mehr ausreicht.
Bei der EU Rente besteht ein Unterschied zwischen teilweiser Erwerbsminderung und voller Erwerbsminderung. Darauf wird im folgenden näher eingegangen.

Was versteht man eigentlich unter einer EU Rente?

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Rente wegen Erwerbsminderung

Ist man aufgrund einer Behinderung oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr im Stande seinen Unterhalt für das Leben durch eine zumutbare Tätigkeit nach zugehen, so kann man eine EU Rente durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährt bekommen.
Demnach wäre eine Person erwerbsunfähig, wenn aufgrund einer Krankheit oder sonstigen körperlichen oder geistigen Behinderung, nicht in der Lage wäre, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Wenn die betroffene Person, mehr als 2 Stunden und weniger als 8 Stunden pro Tag der Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wäre sie erwerbsunfähig.
Erfüllt eine versicherte Person die Voraussetzungen einer EU Rente, wird die EU Rente nur bis zum 65. Jahr gezahlt. Nach dem 65. Lebensjahr wandelt sich die EU Rente in die Altersrente um.
Das Wort EU Rente wurde bis zum 31.12.2000 benutzt und wurde ab dem 01.01.2001 durch das Wort Erwerbsminderungsrente ersetzt. Die EM-Rente ( Rente aufgrund einer Erwerbsminderung), welche die EU Rente ersetzte, wurde mit neuen gesetzlichen Regelungen verabschiedet.
Wenn aber einer versicherten Person die EU Rente vor dem 01.01.2001 gewährt wurde, bekommt diese Person, trotz dieser Änderung, auch weiterhin die EU Rente.

Die Erwerbsminderungsrente

Am 01.01.2001 trat die neue Regelung, sprich EM Rente ( Erwerbsminderungsrente) in Kraft. Die bis dato geltende EU Rente wurde durch die Erwerbsminderungsrente ( R. wegen Erwerbsminderung) abgelöst. Die Erwerbsminderungsrente unterscheidet sich zwischen voller Erwerbsminderung und teilweiser Erwerbsminderung.

Welche Unterschiede gibt es zwischen der EU Rente und der Erwerbsminderungsrente?

Bei der Erwerbsminderungsrente wird zwischen einer teilweisen Erwerbsminderung und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden. Wie Hoch die EM Rente ausfällt, hängt davon ab, ob es sich um eine teilweise Erwerbsminderung oder einer vollen Erwerbsminderung handelt.

Die teilweise Erwerbsminderung

Eine teilweise Erwerbsminderung ist gegeben, wenn aus den bereits erwähnten gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit pro Tag mehr als 3 Stunden ausgeübt werden kann, jedoch nicht mehr als 6 Stunden. Dann liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor.

Die volle Erwerbsminderung

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn aus bereits erwähnten gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit täglich weniger als 3 Stunden ausgeübt werden kann. Dann liegt eine volle Erwerbsminderung vor.

Weitere Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

  • Regelaltersgrenze für die Altersrente darf nicht erreicht sein
  • Ein Arzt muss die Erwerbsunfähigkeit, bzw. Erwerbsminderung bestätigen
  • Die betreffende Person muss mindestens 5 Jahre bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein
  • Bevor man den Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt, müssen mindestens 36 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sein.

Höhe der Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bestimmt sich danach, ob es sich um eine teilweise oder volle Erwerbsminderung handelt.
Weitere wichtige Faktoren sind:

  • Beitragsjahre
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  • Lebensalter
  • Höhe des vorgegangenen Einkommens

Erwerbsminderungsrente richtig beantragen

Folgendes sollte beachtet werden:
Die EM Rente wird bei dem Rentenversicherungsträger schriftlich beantragt.

  • Bis zum Ablauf des 7. Monats nach Eintreten der Erwerbsunfähigkeit ( Erwerbsminderung), ist die befristete Rente zu beantragen
  • Bis zum Ablauf des 3. Monats nach Eintreten der Erwerbsunfähigkeit ( Erwerbsminderung), ist die unbefristete Rente zu beantragen
  • Werden diese Fristen nicht eingehalten, wird die Rente erst ab dem jeweiligen Monat gezahlt

Folgende Unterlagen sind notwendig

Steueridentifikationsnummer, Rentenversicherungsnummer, Nachweis über Krankenversicherung, Nachweise über Zahlungen der Beiträge an die Rentenversicherung, Nachweise über Zeiten der Nichtbeschäftigung

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