Erwerbsminderungsrente vs Alterrente

Menschen die eine Erwerbsminderungsrente bekommen, haben die Möglichkeit diese in eine vorzeitige Altersrente umzuwandeln. Damit dem Antrag stattgegeben wird, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Auch ist mit Kürzungen der Bezüge zu rechnen.

Wer keine drei Stunden am Tag mehr arbeiten kann, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Diese Zuwendung die vom Staat erwerbsunfähigkeitsrentekommt, wird erst einmal zeitlich befristet, späterhin kann sie unbegrenzt bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen und ab einem bestimmten Alter, kann diese in eine Altersrente umgewandelt werden. Das bedeutet, dass die bisherige Erwerbsminderungsrente durch die „normale“ Rente ersetzt werden kann, die auch ein Berufstätiger mit dem Eintritt in den Ruhestand bekommen würde.

Die Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente bringt Abzüge mit sich

  • ab dem 65. Lebensjahr erfolgt die automatische Umwandlung
  • dass 60. Lebensjahr muss vollendet sein
  • es muss ein schriftlicher Antrag beim Rentenversicherer eingereicht werden
  • der Rentenbezieher muss die Initiative ergreifen

Grundsätzlich erfolgt die Umwandlung automatisch, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr erreicht hat. Zukünftig wird sich die Altersgrenze bis auf 67 Jahren erhöhen. Der Versicherer muss mindestens 60 Jahre alt sein, wenn er vor dem Eintritt des Rentenalters umwandeln möchte. Außerdem muss ein schriftlicher Antrag bei jeweiligem Rentenversicherer gestellt werden.
Der vorzeitige Bezug bringt Abstriche in der Rentenhöhe mit sich. Das bringt geringere Bezüge, als wenn das 65. Lebensjahr abgewartet werden würde. Wie hoch diese Abstriche sind, hängt von dem Zeitpunkt ab, an dem umgewandelt wurde. Nach dem heutigen Stand der Erwerbsminderungsrente muss berücksichtigt werden, dass diese erst in voller Höhe ausgezahlt wird, wenn das 63. Lebensjahr vollendet wurde. Der Abschlag beträgt bei der Altersrente 0,3 % für jeden Monat, sofern die Umwandlung vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgenommen wurde. Wird der Antrag mit Erreichung des 63. Lebensjahres gestellt, muss mit einem Abschlag in Höhe von 7,2 % gerechnet werden.

Altersrente ist höher als die Erwerbsminderungsrente

Vom Gesetz her ist festgelegt, dass die Altersrente nicht geringer ausfallen darf, als die bis zum Zeitpunkt bezogene Erwerbsminderungsrente. Dazu zählen auch die Abschläge, die aufgrund der vorzeitigen Umwandlung anfallen. Der gesamte Rentenanspruch beträgt normalerweise etwa ein Drittel des vorherigen Bruttoeinkommens. Wie hoch die Rente dann ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Höhe der normalen Rente wird von den erworbenen Rentenpunkten ausgerechnet. Der beste Fall bringt dem Versicherten eine Regelaltersrente, die ungefähr 66 % des zuletzt erzielten Bruttoeinkommens ausmacht.
Wer also ein zuletzt erhaltenes Bruttoeinkommen von 3.000 Euro im Monat erhält, der bezieht eine Erwerbsminderungsrente von rund 1.000 Euro. Die Altersrente hingegen würde etwa 2.000 Euro ausmachen, wobei dann noch die Abschläge bei vorzeitiger Umwandlung abgezogen werden. Der Idealfall wäre, dass die gesetzliche Rente in etwa doppelt so hoch ist, wie die vorher bezogene Erwerbsminderungsrente.