Im Jahre 2005 änderten sich die Besteuerungsgrundlagen für Renten. Eine bis dahin bezogene Erwerbsminderungsrente war nur mit einem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig, zum 1. Januar 2005 erfolgte jedoch die steuerrechtliche Gleichstellung von Erwerbsminderungs-und Altersrente. Dementsprechend gilt für die Erwerbsminderungsrente nunmehr als Grundlage für die Steuerberechnung der ebenfalls für die Altersrente herangezogene Besteuerungsanteil beziehungsweise Steuerfreibetrag.
Berechnung von Rentenfreibetrag und Besteuerungsanteil
Wie hoch der Besteuerungsanteil ausfällt, hängt vom Beginn der Rentenzahlung ab. Das Jahr, in den dieser fällt, bestimmt den sogenannten Rentenfreibetrag, also den Betrag, der nicht versteuert wird. Der Rentenfreibetrag wird wiederum aus der Jahresbruttorente errechnet. Hat die Rentenzahlung vor dem 31. Dezember 2004 begonnen, kommt ein Freibetrag von 50 Prozent aus der Bruttorente des Jahres 2005 zum Tragen. Dieser Betrag ist ein fester Betrag, der sich auch bei Rentenanpassungen nicht ändert (nur für Erwerbsminderungsrenten mit Beginn vor dem oben genannten Stichtag!). Der Rentenfreibetrag wird stets aus der vollen Jahresbruttorente errechnet. In der Regel liegt der Beginn der Rentenzahlung nicht am Anfang eines Jahres. Daher bildet das erste Jahr des vollen Rentenbezugs (zumeist das 2. Jahr der Rentenzahlung) die Basis zur Ermittlung des anzusetzenden Rentenfreibetrags.
Schrittweise Anhebung des Besteuerungsanteils bis 2040
Zum Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1.1.2005 betrugen Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag jeweils 50 Prozent. Bis 2040 ist eine schrittweise Anhebung des Besteuerungsanteils, bei gleichzeitiger Absenkung des Rentenfreibetrags, geplant. Bei Rentenzahlungsbeginn in 2040 und später erfolgt die Versteuerung der Rente zu 100 Prozent. Beginnend ab 2005 steigt der Besteuerungsanteil jedes Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte, während der Rentenfreibetrag um zwei Prozentpunkte sinkt:
- 2005 – Besteuerungsanteil: 50 %, Rentenfreibetrag: 50 %
- 2006 – Besteuerungsanteil: 52 %, Rentenfreibetrag: 48 %
- 2007 – Besteuerungsanteil: 54 %, Rentenfreibetrag: 46 % usw.
Achtung: Bei Rentenbeginn wird der Rentenfreibetrag individuell festgelegt. Das hat zur Folge, dass Rentenerhöhungen zu 100 Prozent versteuert werden. Zukünftige Rentenanpassungen erhöhen also das steuerpflichtige Renteneinkommen. Wie bei Arbeitnehmern können Vorsorgebeiträge gegengerechnet werden.